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  1. Zustimmungsbedürftiges Gesetz – Wikipedia

    Zustimmungsbedürftige Gesetze (auch Zustimmungsgesetze) sind in Deutschland solche Bundesgesetze, die nach dem Gesetzesbeschluss durch den Deutschen Bundestag auch der …

  2. § 182 BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 182 Zustimmung (1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen …

  3. § 182 BGB - Zustimmung - dejure.org

    Bürgerliches Gesetzbuch §182 - (1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist,...

  4. Zustimmungspflicht: Wo das Gesetz Ihr Ja verlangt

    Die Zustimmungspflicht beeinflusst viele rechtliche Situationen. Erfahren Sie, wo das Gesetz Ihr Ja verlangt und wie Sie sich vorbereiten.

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    • Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der …

    • § 182 BGB - Zustimmung - Gesetze - JuraForum.de

      May 19, 2025 · Lesen Sie § 182 BGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

    • Zustimmungsbedürftige Geschäfte durch den Aufsichtsrat | Der …

      Zustimmungsbedürftige Geschäfte bezeichnet die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats und dienen als wichtiges Mittel der prospektiven Überwachung des Vorstands.

    • Zustimmung: Einwilligung und Genehmigung | Jurahilfe.de

      Im Zivilrecht begegnet man häufig den Begriffen Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung. Aber was bedeuten diese Begriffe genau, und wie hängen sie zusammen? Zunächst zur …

    • Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung

      Einwilligung, Genehmigung, Zustimmung. Hier geht es um die genaue rechtliche Bedeutung dieser juristischen Begriffe. Kleine Unterschiede im Detail können große Probleme verursachen.

    • § 16 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte | SpringerLink

      Jan 1, 2013 · Grds. treten die von einem Rechtsgeschäft intendierten Rechtsfolgen sofort mit Vornahme des Rechtsgeschäfts ein, wenn alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. In …