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§ 5 FamFG - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache …
FamFG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 5 FamFG - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für …
§ 5 FamFG - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit | LexMea
May 26, 2025 · § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
§ 5 FamFG - openJur
Startseite FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) § 5 FamFG
§ 5 FamFG (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)
5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können. (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird …
§ 5 FamFG - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
May 7, 2018 · Lesen Sie § 5 FamFG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.
§ 5 FamFG, Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 5 FamFG – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
§ 5 FamFG - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für …
§ 5 FamFG – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 5 FamFG – Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: