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§ 19 VOL/A - Vergabevorschriften
Apr 14, 2025 · Die VOL/A wurde durch die UVgO abgelöst.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die geforderten Nachweise vor Ablauf der Teilnah-me- oder der Angebotsfrist oder der nach § 19 EG Abs. 2 vorgesehenen Frist einzurei-chen, wenn diese …
VOL/A / § 19 EG Prüfung und Wertung der Angebote - Haufe
(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen. (2) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf …
BMWE - Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. …
Kommentar Vergaberecht 2012 | VOL/A § 19 Rn. 1 - beck-online
124. § 19 (Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote, Informationen) (1) Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), regelt das Vergabeverfahren für Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der Schwellenwerte.
Verfahren nach VOL/A oder UVgO (national) bzw. VgV (EU)
Die öffentlichen Auftraggeber sind vorrangig zur öffentlichen Ausschreibung bzw. dem offenen Verfahren verpflichtet, da es den größten Wettbewerb bietet. In diesem Verfahren wird nach …
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des …
Text: VOL/A-Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen …
Kommentar zu § 19 VOL/A-EG, VOL/A - Kommentar, Müller …
Kommentar: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Herausgeber: Müller-Wrede. Autoren: Müller-Wrede/Horn. Stand: November 2013. Thema: Leistungen (VgV) Auflage: 4. Auflage.